Satzung des Spiel- und Sportverein Schorndorf e.V.
Zur besseren Lesbarkeit können Formatierungen der unterstehende Fassung von der Original Satzung abweichen. Als rechtliche Grundlage muss folgendes Textstück verwendet werden!
Download: Satzung SSV Schorndorf e.V. Stand 20. Januar 2019
(Stand 20.01.19)
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Spiel und Sportverein Schorndorf“ und hat seinen Sitz in Schorndorf.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Errichtung und Unterhaltung und Betrieb
von Sportanlagen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Cham unter der Nr. 194 eingetragen. Es können im Verein in Erfüllung
der Vereinszwecke besondere Abteilungen gebildet werden. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Niemand darf sich durch den
Verein bereichern. Nur die Ausgaben werden ersetzt. - Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und
Ordnung an.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen,
religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Mitglied kann natürlich jede Person werden,
wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vereinsausschuss nachsucht. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der
Vereinsausschuss. - Stimmberechtigtes Mitglied ist, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in den Vorstand ist, wer
das 18.Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in den Ausschuss ist wer das 17.Lebensjahr vollendet hat - Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss
Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vereinsausschuss zu erfolgen. Mit dem Eingang derselben enden, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der
Mitgliedschaft. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Vereinsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße schuldig gemacht hat,
oder innerhalb drei Monaten seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht
nachgekommen ist.
Der Ausschluss entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschlossenen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des
Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen -gerechnet von der Zustellung des
Ausschlussbeschlusses an- das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann
endgültig entscheidet. Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei den Instanzen nur
mit Stimmzettel und einfacher Mehrheit.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und den Einspruch gegen den
Ausschließungsbeschluss auch in der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten kann der Vereinsausschuss
seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 3 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 4 Leitung des Vereins
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassenwart
- dem 1. Schriftführer
- dem Hauptjugendleiter
- den Abteilungsleitern Fußball, Tennis, Eisstock, Tischtennis, Gymnastik, Karate, Ski
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beiden steht Einzelbefugnis zu,
von der aber der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist (Vorstand im
Sinne von § 26 BGB).
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
§ 5 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem 2. Kassier und dem 2. Schriftführer
- fünf Ausschussmitgliedern
- dem Jugendsprecher oder – sprecherin
Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel
seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet
die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme es Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes und des Ausschusses
- Der 1. Vorsitzende ruft die Versammlung des Vorstandes und des Ausschusses ein, setzt die
Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Er weist dem Kassier Zahlungsanweisungen an. Über Beträge
bis zu 1000 € kann er allein entscheiden. - Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme neu eingetretener Mitglieder. Ausgaben bis zu
2500 € können von ihm genehmigt werden. Er hat das Recht Mitglieder zu Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Insbesondere ahndet er Verstöße gegen den Verein (Schiedsgericht).
Beleidigungen einzelner Mitglieder, Zuwiderhandlungen gegen die Interessen oder Schädigung des
Ansehens des Vereins, unsportliches Verhalten, mutwillige Beschädigungen oder Zerstörung von
Vereinseigentum ziehen Bestrafung nach sich. Folgende Bestrafungen sind vorgesehen: a) Schriftliche Verwarnung oder Missbilligung b:)Verwarnung oder Missbilligung vor dem Ausschuss oder vor der Mitgliederversammlung c:)Ausschluss In allen Fällen, in denen Schaden verursacht wurde, steht dem Verein außerdem Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Verein übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Schäden, die sich Mitglieder bei der Ausübung des Sports zuziehen. - Alle Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Vorstand
und Schriftführer zu unterzeichnen. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses steht der Einspruch zur
Mitgliederversammlung offen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Laufe des Vereinsjahres statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vereinsausschuss oder von
einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und Zwecke beim
Vorstand beantragt wird. - Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind durch Anschlag an den gemeindeamtlichen
Ortstafeln und im Aushangkasten des Sportvereins mindestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen bedürfen
einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im vergangen Vereinsjahr
b) Bericht des Kassiers
c) Bericht der Kassenrevisoren über das Ergebnis der jährlich stattfindenden Kassenprüfung
d) Bericht der Abteilungsleiter
e) Wahl des Vorstandes, der Beisitzer des Ausschusses und der Kassenrevisoren
Diese sind alle 2 Jahre vorzunehmen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Die Wahl des 1.und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim in Einzelabstimmung.
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer im Ausschuss erfolgt durch
Akklamation.
Wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, ist eine geheime Wahl
durchzuführen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens
vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsausschuss eingereicht werden.
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
k) Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind für alle
Mitglieder, auch für Nichterschienene, bindend.
Alle Beschlüsse - außer der Satzungsänderung - werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses
Abteilungen gebildet werden. - Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Diese hat der
Vereinsausschuss zu bestätigen. - Jede Abteilung hat in der Abteilungsversammlung einen Abteilungsleiter, einen Stellvertreter, einen
Kassier und einen Schriftführer zu wählen. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder der jeweiligen Abteilung
und der Vorstand. Weitere Mitarbeiter in der Abteilungsführung sind in der Geschäftsordnung der
Abteilung festzulegen.
§ 9 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst und entscheidet im Rahmen der ihr zufließenden Mittel
eigenständig. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung.
§ 11 Mitgliederbeiträge
- Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung für die einzelnen Mitglieder festgelegt.
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
- Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzuges erlischt die
Haftung des Vereins
§ 12 Ehrenordnung
Der Vereinsausschuss beschließt eine Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
Für ganz besondere Verdienste um den Verein können Personen zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorstand
ernannt werden. Dies erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung
des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Spiel- und Sportvereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von ¾ der Mitglieder nötig. Kommt eine Beschlussfassung nicht
zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss muss mit
2/3 Mehrheit den dann anwesenden Mitgliedern gefasst werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Schorndorf, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung
des Sports) zu verwenden hat. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des
Gesamtvereins.
§ 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. Der Verein
haftet insbesondere nicht für die zu den Spielen, Turnieren und sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 16
Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.03.1996 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt. - Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten -
Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden. - Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. - Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des
Vereins. - Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. - Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.… - Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. - Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den
Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge
und Pauschalsätze zu begrenzen.